SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Sicherheitsleistung

Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse am Austausch der Sicherheitsleistung. Er entschied sich ursprünglich dafür, die Vollstreckungssicherheit zu hinterlegen, um eine unverzügliche Vollstreckung der einstweiligen Verfügung sicherzustellen. Es wäre für den Antragsteller nicht möglich gewesen, eine Bankbürgschaft innerhalb kürzester Zeit zu beschaffen, da der Antragsteller ein US-Unternehmen ist und seine Hausbank eine US-Bank ist, die nicht direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt wird, weshalb diese nicht in der Lage ist, eine Bankbürgschaft für die Zwecke einer vom UPC angeordneten Vollstreckungssicherheit zu stellen. Die Hausbank des Antragstellers musste sich daher an eine europäische Bank wenden, die dann ihrerseits die Bankbürgschaft stellte. Auf dieser Grundlage ist es nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller anfänglich dafür entschied, eine Sicherheit in Form einer Hinterlegung zu leisten. Wie der Antragsteller weiter dargelegt hat, ist eine Hinterlegung für ihn wirtschaftlich nachteilig. Sein Antrag auf Austausch der Sicherheitsleistungen ist daher gerechtfertigt (LK Düsseldorf 20. 2. 2025, CFI 463/2023).