UPC-Lokalkammer: Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Die Beklagten beantragen, bestimmte Anlagen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die Klägerin spricht sich dagegen aus, da in den Anlagen nur der Vortrag der Klägerin zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen negiert wird, ohne zu erläutern, wie die in Streit stehenden Produkte sonst funktionieren. Die Beklagten erwidern, dass auch die Angabe, bestimmte Produkte unterstützten gewisse Funktionalitäten nicht, geheimhaltungsbedürftig sein kann. Das Vorliegen einer Negativtatsache schließt die Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht per se aus. Für das Gericht wurde nachvollziehbar erläutert, dass der mit den relevanten Detailkenntnissen ausgestattete Personenkreis öffentlich nicht bekannt sei. Da derartige Kenntnisse das Potenzial gezielter Angriffe in sich tragen, um an geheimhaltungsbedürftige Informationen betreffend spezifische, geheime Funktionalitäten zu gelangen, erscheint es gerechtfertigt, auch die diesbezüglichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen (Lokalkammer Düsseldorf 30.8.2024, Court of First Instance 99/2024).