UPC-Lokalkammer: Prüfung Rechtsbestand im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine vollständige Prüfung aller gegen die Gültigkeit des Streitpatents vorgebrachten Argumente, die wie im Nichtigkeitsverfahren zahlreich sein können, nicht möglich. Vielmehr ist die Zahl der gegen die Gültigkeit des Streitpatents vorgebrachten Argumente in der Regel auf die aus Sicht des Antragsgegners besten drei zu reduzieren. Hintergrund ist, dass zwar eine summarische Beurteilung von Tatsachenfragen denkbar ist, nicht aber eine summarische Prüfung von Rechtsfragen. Das Gericht kann eine Rechtsfrage entweder prüfen oder nicht. Entscheidet sich das Gericht, die Frage zu prüfen, wird es dies umfassend tun. Die einzige Möglichkeit, dem summarischen Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, besteht also darin, die Zahl der auf diese Weise vollständig zu prüfenden Rechtsfragen zu reduzieren. Dies wird durch das Erfordernis deutlich, die Zahl der Argumente auf drei zu begrenzen. Da es dem Antragsgegner obliegt, die Gültigkeitsvermutung anzufechten, obliegt es in erster Linie dem Antragsgegner, die drei Argumente auszuwählen, die vom Spruchkörper im Eilverfahren eingehend geprüft werden sollen (Lokalkammer München 27.8.2024, Court of First Instance 74/2024).