UPC-Lokalkammer: Materiellrechtliche Entscheidung: Auslegung, Benutzungshandlungen, Unterlassungsanordnung
Ein als selbständiger Nebenanspruch ausgestalteter Verfahrensanspruch und die entsprechende Beschreibung können für die Bestimmung des Schutzbereichs eines selbständigen Erzeugnisanspruchs nur insoweit relevant sein, als sich aus der Patentschrift Anhaltspunkte dafür ergeben, dass hiermit zugleich Eigenschaften des beanspruchten Erzeugnisses beschrieben werden. Eine die Benutzungsform des Herstellens umfassende Unterlassungsanordnung kann auch dann ergehen, wenn das patentverletzende Produkt bislang von einem Dritten außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten (hier: China) hergestellt wird, da die Beklagte nicht zur Herstellung in den Vertragsmitgliedstaaten berechtigt ist und ihr durch das Verbot kein Nachteil entsteht (LK Düsseldorf 5.12.2025, CFI 712/2025).