UPC: Lokalkammer Mannheim zur internationalen und internen Zuständigkeit bei Drittstaaten-Beklagten
In diesem Beschluss setzt sich die Lokalkammer Mannheim detailliert mit den Voraussetzungen für die internationale und örtliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts auseinander, insbesondere wenn Beklagte ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben. Die Beklagten waren im vorliegenden Fall entweder in den Niederlanden oder außerhalb der Europäischen Union ansässig. Das Gericht bejahte sowohl die internationale Zuständigkeit gegenüber einer außerhalb der Europäischen Union ansässigen Beklagten nach Artikel 31 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 sowie den Artikeln 71a und 71b der Brüssel-Ia-Verordnung als auch die sachliche Zuständigkeit nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a EPGÜ, da die Klage ausreichend behauptete Verletzungshandlungen gegen alle Beklagten darlege; deren tatsächliche Beteiligung sei erst im Hauptsacheverfahren zu klären. Für die interne Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 33 EPGÜ genügt laut der Kammer eine schlüssige Behauptung, dass Verletzungshandlungen in Deutschland erfolgt seien oder drohten, etwa durch europaweit zugängliche Online-Angebote der angegriffenen Produkte. Die Lokalkammer Mannheim lehnte daher eine Verweisung an die Lokalkammer Den Haag ab. (LK Mannheim 12.2.2026, CFI 575/2025)