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UPC-Lokalkammer: Klageänderung

Die Klägerin stellte zunächst Hilfsanträge zur beschränkten Verteidigung des Streitpatents, welche auf den deutschen Teil des Europäischen Patents beschränkt waren. Danach stellte die Klägerin auf Basis von Regel 263 der Verfahrensordnung einen Änderungsantrag dahingehend, dass die Hilfsanträge für alle Mitgliedstaaten des EPGÜ gelten sollen. Wenn Hilfsanträge in Verbindung mit einem Antrag auf Änderung des Patents später geändert werden sollen, ist der Anwendungsbereich von Regel 263 der Verfahrensordnung von vornherein nicht eröffnet. Die Bedingungen, unter denen Anträge auf Änderung des Patents zulässig sind, sind in Regel 30 der Verfahrensordnung festgelegt. Wenn ein Antrag auf Änderung eines Patents geändert werden soll, ist ein solcher Antrag als weiterer Änderungsantrag im Sinne von Regel 30.2 der Verfahrensordnung zu werten. Er ist nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig. Im Lichte von Artikel 34 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht und der Anforderungen an eine in der Regel einheitliche Entscheidung sollte die territoriale Beschränkung eines Antrags auf Änderung des Patents nur in Betracht gezogen werden, wenn es objektive Gründe für eine solche Beschränkung gibt. Die Klägerin hat solche Gründe nicht vorgetragen, weshalb die territoriale Beschränkung im vorliegenden Fall unzulässig und daher in jedem Fall unwirksam war. Dies bedeutet, dass die neuen Anträge nur eine Klarstellung der vorherigen Rechtslage darstellen und somit einen zulässigen Antrag gemäß Regel 30.2 der Verfahrensordnung darstellen (Lokalkammer Düsseldorf 2.8.2024, Court of First Instance 355/2023).