UPC-Lokalkammer: Informationsübermittlung
Der Kläger nimmt eine Dritte in einem Nebenverfahren auf die Übermittlung von Informationen nach R 191 Alt 2 VerfO in Anspruch. Die Beklagte und die Dritte sind der begehrten Informationsübermittlung entgegengetreten, die Dritte unter Vorbehalt weiterer Ausführungen nach Erhalt von Akteneinsicht in die Akte des Hauptverfahrens. Zuvor hatte die Dritte zum Zweck der Rechtsverteidigung gegen den Antrag auf Informationsübermittlung einen Antrag auf Akteneinsicht in die Akte des Hauptverfahrens gestellt und dabei auch Zugang zu den durch Zugangsbeschränkung geschützten vertraulichen, angegriffene Ausführungsformen betreffenden Informationen begehrt. Daraufhin beantragt der Kläger festzustellen, dass die in ihrem Antrag auf Informationsübermittlung von der Dritten begehrten Informationen nicht entscheidungserheblich sind. Der Antrag ist unzulässig. Ein solcher Antrag verbunden mit der Rücknahme des Antrags gem R 191 Alt 2 VerfO unter der Bedingung, dass das Gericht die mangelnde Entscheidungserheblichkeit feststellt, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass der Antrag gem R 191 Alt 2 VerfO selbst unter die Bedingung gestellt wird, dass es auf die begehrten Informationen entscheidungserheblich ankommt (LK Mannheim 27. 3. 2025, CFI 471/2023).