UPC-Lokalkammer: Finanzielle Entschädigung
Auch eine finanzielle Entschädigung wegen der Benutzung der veröffentlichten EP-Anmeldung fällt in den Zuständigkeitsbereich des UPC (Art 32 Abs 1 lit f EPGÜ). Da eine solche Entschädigung weder in der EPatVO noch im EPGÜ geregelt ist, muss das Gericht auf der Grundlage von Art 24 Abs 1 lit c EPGÜ die Vorschrift des Art 67 EPÜ anwenden, die den Mitgliedstaaten einen Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung gewährt. Da es zur Frage der Entschädigung bisher an einer einheitlichen Regelung fehlt, ist es zunächst an dem eine entsprechende Entschädigung begehrenden Kläger, die Voraussetzungen der Entschädigung für die einzelnen in Rede stehenden Mitgliedstaaten darzulegen (LK Düsseldorf 10. 4. 2025, CFI 50/2024).