UPC-Lokalkammer: Einspruch
Tatsachen- und Rechtsfragen, die sowohl für die Zuständigkeit nach dem EPGÜ in Abgrenzung zu den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung sind, sind grundsätzlich nicht im Verfahren über vorläufige Einwendungen zu entscheiden, sondern dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Dementsprechend ist die behauptete fehlende materielle Rechteinhaberschaft des Klägers am Streitpatent – die, sofern sie zuträfe, sowohl die Verletzungsklage unbegründet als auch einen Opt-out-Widerruf unwirksam machen würde – nicht Gegenstand einer zulässigen vorläufigen Einwendung (LK Mannheim 4. 4. 2025, CFI 750/2024).