SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Beweisvorlageantrag

Die Klägerin beantragt eine gegen sich selbst gerichtete Vorlageanordnung, um zwei SEP(Standard Essentielles Patent)-Lizenzverträge vorzulegen, da sie durch Vertraulichkeitsklauseln daran gehindert ist, dies aus eigener Initiative zu tun. Ein Lizenzvertragspartner hat nicht geantwortet, der andere hat abgelehnt. Die Vorlageanordnung wird benötigt, um ihr den beabsichtigten Vortrag in der Replik zu ermöglichen, der bislang nur vollständig geschwärzt und damit selbst für das Gericht nicht sichtbar enthalten ist. Das Gericht erkennt, dass die Voraussetzungen der R 172.2 bzw. 190 VerfO nicht unmittelbar gegeben sind, aber eine Anordnungsbefugnis im Sinne einer aktiven Verfahrensleitung ihre Grundlage in Art 43 EPGÜ finde. Die Vorlage des Lizenzvertrags durch die Klägerin wird angeordnet, wobei Passagen geschwärzt werden können, soweit sich die Klägerin für ihre Tatsachenbehauptungen und rechtliche Argumentation nicht auf diese Passagen bezieht (LK Mannheim, UPC 30.4.2024, CFI 218/2023).