SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Beweisvorlage

In einem Streitverfahren betreffend SEPs haben die Beklagten parallel zur Einreichung der Klageerwiderung sowie ihrer Widerklage auf Nichtigerklärung einen Antrag auf den Erlass von Vorlageanordnungen nach R 190 VerfO gestellt. Die Beklagten haben insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen beantragt: Der in den Verhandlungen von der Klägerin als Bezugsgröße in Anspruch genommenen Lizenzverträge mit den Unternehmen „X“ und „Y“, aller sonst von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen betreffend 3G- und/oder 4G-SEP, Lizenzvereinbarungen der Klägerin mit Lieferanten der Beklagten, die 3G- und/oder 4G-SEP zum Gegenstand haben. Die Anträge werden abgewiesen. Die Lizenzverträge mit den Unternehmen „X“ und „Y“ sind bereits in das Verfahren eingeführt. Hinsichtlich der beantragten Vorlage aller sonst von der Klägerin geschlossenen und künftig zu schließenden Vereinbarungen betreffend 3G- und/oder 4G-SEPs, die sich auf Mobilstation erstrecken, sowie die durch Dritte geschlossenen Vereinbarungen im Besitz der Klägerin, ist der Antrag zu unkonkret und als bloßer Ausforschungsantrag zu weitgehend. Soweit die Vorlage der Vereinbarungen der Klägerin mit eigenen Lieferanten der Beklagten begehrt wird, haben sich die Beklagten vorrangig an ihre Lieferanten zu halten (LK Mannheim, UPC 16.4.2024, CFI 216/2023).