UPC-Lokalkammer: Beweismittelsicherungsantrag
Nach Art 60 Abs 1 EPGÜ kann das Gericht auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Dadurch soll die Beweisnot, der beweisbelasteten Partei gelindert werden. Entfällt die Beweisnot, sind derartige Maßnahmen nicht (mehr) erforderlich und daher nicht mehr verhältnismäßig. Der Antrag hat sich dann erledigt und ist gem R 360 VerfO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin ist nach R 198.1 VerfO verpflichtet, das Hauptverfahren einzuleiten (LK München 19. 2. 2025, CFI 156/2024).