SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Auslegung, Rechtsbestand

Das Streitpatent schützt eine Erfindung auf dem Gebiet der Kommunikationssysteme und betrifft insbesondere Hochfrequenzsender, die in solchen Kommunikationssystemen verwendet werden. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen programmierbaren Hybrid-Sender bereitzustellen, der die Vorteile der im Stand der Technik bekannten kartesisch basierten Sender und Sender auf Polarkoordinatenbasis vereint und gleichzeitig die mit den jeweiligen Sendern verbundenen Nachteile vermeidet. Die geschützte Lehre bezieht sich auf die erfindungsgemäße Verarbeitung komplexer Signale im Basisband-Verarbeitungsmodul, wobei das komplexe Signal in zwei orthogonale Signalkomponenten aufgeteilt wird, die beiden Signalkomponenten jeweils in getrennten Pfaden verarbeitet und erst wieder am Ausgang des Aufwärtskonvertiermoduls durch Summierung zu einem einzigen Signal zusammengesetzt werden, wobei dieses zusammengesetzte Signal wiederum der Leistungsverstärkerschaltung zugeführt wird, um das abgehende Hochfrequenz-Signal zu erzeugen. Nach Ansicht des Gerichts bilden die Figuren 3, 6, 8 und 10 des Dokuments D3, welches Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3 des EPÜ (hier im Rahmen des Einheitspatent-Systems relevant) ist, einen einheitlichen Offenbarungsgehalt. Dabei zeigt das Blockschaltbild in Figur 3 einen anspruchsgemäßen programmierbaren Hybrid-Sender mit einem Basisband-Verarbeitungsmodul, einem Aufwärtskonvertiermodul und einer Leistungsverstärkerschaltung auf höchster Abstraktionsebene. Figur 10 offenbart die detaillierte Ausgestaltung des programmierbaren Hybrid-Senders, der beide anspruchsgemäße Modi unterstützt. Dabei ist die anspruchsgemäße Konfiguration des programmierbaren Hybrid-Senders im ersten Modus in Figur 8 gezeigt und Figur 6 zeigt die anspruchsgemäße Konfiguration des programmierbaren Hybrid-Senders im zweiten Modus. Aufgrund der Nichtigkeit des Streitpatents fehlt der Verletzungsklage bereits die Grundlage. Es kann daher offenbleiben, ob das Streitpatent auch bei Rechtsbeständigkeit nicht verletzt wäre (Lokalkammer München 30.8.2024, Court of First Instance 52/2023).