SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Änderung des Patents

R 30 VerfO beschränkt den Patentinhaber nicht in seinem Antrag auf Änderung des Patents auf die Voraussetzung, dass der Antrag und die entsprechenden Hilfsanträge in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Nichtigkeitswiderklageantrag geltend gemachten Nichtigkeitsgründen stehen müssen. Werden abhängige Patentansprüche im Rahmen eines Antrags gem R 30 VerfO zum Gegenstand von Hilfsanträgen gemacht, muss es dem Patentinhaber auch möglich sein, entsprechende Änderungen im Hinblick auf die Verletzungsklage vorzunehmen. Andernfalls wäre zwar eine Änderung des Patents möglich, eine Verletzung dieser geänderten Fassung könnte jedoch nicht Gegenstand der entsprechenden Verletzungsklage sein. Ziel der VerfO ist es, die Verfahren vor dem UPC mit denen vor dem EPA zu synchronisieren. Eine solche Synchronisation kann jedoch nur funktionieren, wenn es möglich ist, vom EPA geänderte Anspruchsfassungen in das (Verletzungs-)Verfahren vor dem UPC einzuführen (LK München 31. 3. 2025, CFI 425/2024).