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UPC-Lokalkammer: Abtrennung des Verfahrens

Die Klägerin hat Verletzungsklage gegen 10 Beklagte eingebracht, wobei Beklagte 1, 2, 7 und 8 in China ansässig sind. Gemäß R 303.2 VerfO kann das Gericht anordnen, dass Verfahren, die mehrere Beklagte betreffen, in getrennten Verfahren verhandelt werden. Eine solche Trennung ist gegenständlich sinnvoll und notwendig. Die Vertreter der Beklagten 3 bis 6, 9 und 10 haben in ihrer Einspruchsschrift angegeben, nicht von den Beklagten 1, 2, 7 und 8 mandatiert zu sein. Zudem besteht entgegen der Angaben der Klägerin in der Klageschrift keine Zustellungsbevollmächtigung der Beklagten 3 seitens der genannten Beklagten. Eine Zustellung nach R 275.2 VerfO, die durch Zustellung an die Beklagte 3 als bewirkt anzusehen wäre, haben der Berichterstatter und der Spruchkörper nach Antrag gemäß R 333 VerfO abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung in einem der Parallelverfahren ist noch nicht entschieden. Die Klägerin hat dennoch die Zustellung der Klage an die in der Volksrepublik China bzw. in Hong Kong ansässigen Beklagten zu 1, 2, 7 und 8 beantragt und die notwendigen Unterlagen und Übersetzungen bereitgestellt. Aufgrund der nun gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen vorzunehmenden Auslandszustellung ist zu erwarten, dass dieser Vorgang viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Um das Verfahren gegenüber den bereits anwaltlich vertretenen übrigen Beklagten zügig fortzuführen, war daher die Trennung der Verfahren geboten (LK Mannheim, UPC 6.5.2024, CFI 218/2023).