SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Abgrenzung unmittelbare/mittelbare Patentverletzung

In bestimmten Konstellationen kann auf eine unmittelbare Verletzung eines Vorrichtungsanspruchs erkannt werden, wenn sich der Patentverletzer Handlungen seines Abnehmers im Sinne einer verlängerten Werkbank zu eigen macht und es aus Wertungsgesichtspunkten unbillig wäre, den Verletzer lediglich wegen einer mittelbaren Patentverletzung haften zu lassen. Eine Haftung wegen unmittelbarer Patentverletzung kann bei derartigen Sachverhalten aber nur dann angenommen werden, wenn eine konkret umrissene Vervollständigung der patentgemäßen Vorrichtung mit Sicherheit zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der angegriffenen Programmbibliothek in Verbindung mit den Videos und der Dokumentation im Sinne einer mittelbaren Patentverletzung, die einen Gefährdungstatbestand darstellt, möglich, dass der Abnehmer eine patentgemäße Gesamtvorrichtung herstellt. Aufgrund der Vielzahl von abweichenden Programmiermöglichkeiten sowie Möglichkeiten, die Hardwarekomponenten zusammenzustellen, steht dies aber nicht mit der erforderlichen Konkretheit sicher fest. Bei einer Unterlassungsanordnung zur Unterbindung einer mittelbaren Patentverletzung ist stets zu erwägen, ob mit Blick auf die dem Patentverletzer verbleibenden Möglichkeiten, die wesentlichen Mittel zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken anzubieten oder zu liefern, ein Relativverbot oder ein Absolutverbot auszusprechen ist. Hierbei ist insbesondere zu erwägen, ob die Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Abnehmer des mittelbaren Patentverletzers hinreichend durch ein relatives Verbot, zum Beispiel aufgrund von Warnhinweisen, abgewehrt werden kann und ob und mit welchem Aufwand eine Umgestaltung des Mittels dahingehend, dass ihm die Eignung, patentgemäß verwendet zu werden, genommen wird, möglich erscheint (Lokalkammer München 27.8.2024, Court of First Instance 74/2024).