UPC-Lokalhammer: Verdolmetschung
Gemäß Art 51 Abs 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dabei kann die Verdolmetschung sowohl in als auch aus der Verfahrenssprache erfolgen (vgl R 109.1 VerfO). Eine Verdolmetschung ist nach Art 51 Abs 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgesehen, wie diese angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache zu verhandeln. Sind einzelne Parteivertreter der Verfahrenssprache mächtig, besteht weder Grund noch Veranlassung, ihnen die Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung zu gestatten. Die Verhandlung auf Englisch unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung ist daher nur dem Patentanwalt der Antragsgegnerin zu gestatten; den dafür erforderlichen Simultandolmetscher hat die Antragsgegnerin auf eigene Kosten zu stellen (LK Düsseldorf, UPC 22.3.2024, CFI 463/2023).