UPC-Lokalkammer: Vertraulichkeitsanordnung
Grundsätzlich gibt es keinen Grund, die bevollmächtigten Vertreter einer Partei auf eine bestimmte Anzahl oder nur auf beim Einheitlichen Patentgericht zugelassene Vertreter und deren interne Assistenten zu beschränken, die ebenfalls namentlich genannt werden müssen. Es muss jedoch klar sein, wer zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet ist und wer im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsanordnung verantwortlich gemacht und rechtlich haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung jeder Partei, die natürlichen Personen zu benennen, denen Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt werden soll. Hat eine Partei dies getan und die Personen identifiziert, denen sie Zugang zu den vertraulichen Informationen gewähren möchte, liegt es an der anderen Partei, die Gründe darzulegen, warum ihrer Meinung nach ein solcher Zugang im konkreten Fall nicht gewährt werden sollte (Lokalkammer Düsseldorf 8.8.2024, Court of First Instance 140/2024).