UPC-Berufungsgericht: Verfahrensverbindung
Zunächst wurde eine Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer Paris eingebracht. Danach brachte die Patentinhaberin eine Verletzungsklage gegen die Nichtigkeitsklägerin ein. Die Nichtigkeitsklägerin beantragt sodann, dass die Verletzungsklage an die Zentralkammer Paris verwiesen werde. Das Berufungsgericht bestätigt den abweisenden Beschluss. Eine Verfahrensverbindung gemäß Regel 340 der Verfahrensordnung kann nicht zur Zuweisung einer Klage an eine andere Kammer des Gerichts erster Instanz führen, die über die in Artikel 33 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht vorgesehenen Möglichkeiten zur Zuweisung von Klagen hinausgeht. Artikel 33 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt es nicht, eine Klage wegen Patentverletzung ohne die Zustimmung der beteiligten Parteien von einer Lokalkammer an die Zentralkammer zu überweisen (Unified Patent Court 5.9.2024, Court of Appeal 106/2024).