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UPC-Berufungsgericht: Territorialer Umfang einstweilige Unterlassungsverfügung

Die Lokalkammer Den Haag gab einer Unterlassungsverfügung teilweise statt. Die Antragstellerin (in erster Instanz) hatte dargelegt, dass das Patent in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (Deutschland, Frankreich, die Niederlande und auch Irland) gültig und in Kraft ist. Die Lokalkammer Den Haag interpretierte dies dahingehend, dass der Antrag auch Irland abdecken solle, welches ein Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht ist und daher ein Mitgliedstaat sein könne, auch wenn Irland das Übereinkommen noch nicht ratifiziert habe. Die von der Lokalkammer Den Haag erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung umfasste daher auch Irland. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Begründung eindeutig fehlerhaft. Nur Länder, die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht nicht nur unterzeichnet, sondern auch ratifiziert haben, sind Vertragsmitgliedstaaten. Der Begriff „Vertragsmitgliedstaat“ wird im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht als ein Mitgliedstaat der Europäischen Union definiert, der Vertragspartei des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht ist. Artikel 84 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sieht vor, dass das Übereinkommen gemäß den jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Daraus folgt, dass ein unterzeichnender Mitgliedstaat erst nach der Ratifizierung als Vertragsmitgliedstaat angesehen werden kann. Irland ist daher kein Vertragsmitgliedstaat und kann daher nicht als Teil von dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung betrachtet werden (Unified Patent Court 19.8.2024, Court of Appeal 388/2024).