UPC-Berufungsgericht: Wegfall Dringlichkeit
Stützt eine Partei ihre Argumentation hinsichtlich der Notwendigkeit und Dringlichkeit ausschließlich oder zumindest vorrangig auf ein einzelnes Ereignis oder Zeitfenster, in dem angeblich eine Patentverletzung vorliegt – etwa eine Messe oder, wie im vorliegenden Fall, ein großes Sportereignis –, so muss sie das mit ihrer Verfahrensstrategie verbundene inhärente Risiko in Kauf nehmen, dass das Interesse mit dem Ende des Ereignisses entfällt und der Antrag mangels dringlichen Interesses an den beantragten Maßnahmen zurückgewiesen werden muss. Verwirklicht sich dieses Risiko tatsächlich und entscheidet sich die Partei, ihren Antrag auf einstweilige Maßnahmen noch vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zurückzuziehen, so wird das Verfahren gegenstandslos. Wird ein Verfahren gegenstandslos, weil die Partei ihren Hauptantrag zurückgezogen hat und sie dabei das inhärente Risiko ihrer Verfahrensstrategie eingegangen ist, dass das dringliche Interesse an ihrem Antrag vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung entfällt, so ist klar, dass – wären die Anträge nicht zurückgenommen worden – diese mangels dringlichen Interesses zurückgewiesen worden wären. Diese Partei gilt daher als unterlegene Partei und hat gem der allgemeinen Regel des Art 69 Abs 1 EPGÜ die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hat hingegen eine Partei ihren Antrag aufgrund fehlenden dringlichen Interesses zurückgezogen, bevor eine (endgültige) gerichtliche Entscheidung erging, und beruhte dieser Rückzug auf Umständen, die sie vernünftigerweise nicht voraussehen konnte – und nicht auf der Realisierung eines vorhersehbaren, mit einer bewussten Verfahrensstrategie verbundenen Risikos –, so kann die Billigkeit eine abweichende Kostenentscheidung erfordern (UPC 12. 5. 2025, CoA 382/2024).