SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Berufungsgericht: Vertretung

Vor dem UPC darf weder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person noch eine andere natürliche Person, die innerhalb dieser juristischen Person über weitreichende administrative und finanzielle Befugnisse verfügt – sei es infolge der Ausübung einer leitenden Management- oder Verwaltungsfunktion oder aufgrund des Besitzes eines wesentlichen Anteils an der juristischen Person – als Verfahrensvertreter auftreten. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser gesetzliche Vertreter der juristischen Person oder die natürliche Person gem Art 48 Abs 1 oder 2 EPGÜ zur Vertretung vor dem Gericht zugelassen ist. Eines der Ziele der Vertretung von Parteien durch einen Anwalt besteht unter anderem darin, sicherzustellen, dass juristische Personen durch eine Person vertreten werden, die in einem angemessenen Maß von der vertretenen juristischen Person unabhängig ist. Die unabhängige Ausübung der Pflichten eines Vertreters wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der Rechts- oder Patentanwalt bei der von ihm vertretenen Partei angestellt ist. Ein bei einer Partei angestellter Vertreter hat gegenüber dem Gericht als unabhängiger Rechtsbeistand aufzutreten. Er hat die Interessen seines Mandanten unparteiisch zu vertreten und dabei weder persönliche Gefühle noch eigene Interessen in seine Entscheidungsfindung einfließen zu lassen, in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex für Vertreter vor dem Gericht gem R 290 Abs 2 VerfO (UPC 11. 2. 2025, CoA 563/2024).