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UPC - Berufungsgericht: Verlängerung der Berufungsfrist

Das Gericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl einen Antrag auf einstweilige Verfügung als auch die Klage in der Hauptsache abgewiesen. In der Rechtmittelbelehrung wurde lediglich auf die 2-monatige Berufungsfrist in der Hauptsache hingewiesen. Das Berufungsgericht erkennt, dass das Gericht erster Instanz im Verfahren über einstweilige Maßnahmen eine separate Anordnung erlassen hätte sollen, getrennt von der Entscheidung im Verletzungsverfahren, auch wenn beide Anträge aus denselben Gründen abgelehnt wurden und selbst wenn sie in einem und demselben Dokument zusammengefasst waren. Eine Unklarheit, die sich beim Lesen von Art 62 EPGÜ und R 220.1(c) sowie 224.1(b) VerfO zusammen ergibt, in Kombination mit unrichtigen oder zumindest unvollständigen Informationen, die vom Gericht erster Instanz bereitgestellt wurden, hat den Berufungskläger daher zu der Annahme geführt, dass für die Berufung gegen die Anordnung eine Frist von zwei Monaten gelte. Das Prinzip des Vertrauensschutzes erfordert, dass dem Berufungskläger unter den außergewöhnlichen Umständen dieses Falles gestattet wird, sich auf die vom Gericht erster Instanz bereitgestellten Informationen zu verlassen, dass die anwendbare Frist für die Einlegung der Berufungserklärung zwei Monate betrug, obwohl sie in Wirklichkeit 15 Tage betrug (UPC 26.4.2024, CoA 500/2023).