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UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidungen zur Klageänderung

Ein Antrag auf Klageänderung ist gemäß R 263.2 VerfO bereits dann abzulehnen, wenn nur eine der in (a) oder (b) genannten Ausschlusssituationen (Verspätung bzw. Verfahrensverzögerung) erfüllt ist. Entsprechend hat das Gericht die Zulassung zur Änderung des Vorbringens zu verweigern, wenn es in Ausübung seines Ermessens und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nicht davon überzeugt ist, dass die Änderung nicht bereits in einem früheren Stadium mit zumutbarer Sorgfalt hätte vorgenommen werden können (UPC 2.9.2025, CoA 807/2025).