SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Vertraulichkeitsschutz

Die Berufungsklägerin reichte im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel als „hochvertraulich“ (HC) ein. Die Berufungsklägerin beantragte die vertrauliche Behandlung gegenüber der Öffentlichkeit gem R. 262.2 VerfO, stellte jedoch keinen begleitenden Antrag nach R. 262A VerfO zur Beschränkung des Zugangs für die Gegenpartei. Ausschließlich ein Antrag nach R. 262A VerfO verleiht dem Gericht die Befugnis, die Verwendung vertraulicher Informationen durch die Gegenseite und deren Vertreter zu beschränken. Ohne einen expliziten Antrag wird das Gericht ein Dokument nicht als potenziell vertraulich im Sinne der R. 262A VerfO behandeln, selbst wenn es unter dem HC-Code hochgeladen wurde. Da das Blockieren des Zugangs mittels HC-Code ohne gleichzeitigen Antrag nach R. 262A VerfO keine Rechtsgrundlage hat und dem berechtigten Interesse der Gegenseite an einem unverzüglichen Zugang widerspricht, wird das Gericht in solchen Fällen routinemäßig den Code auf „M“ ändern, um die sofortige Verfügbarkeit für die anderen Verfahrensbeteiligten sicherzustellen (UPC 26.1.2026, CoA 917/2025).