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UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Rücknahme der Berufung und Gegenstandslosigkeit der Berufung des Streithelfers

Die Beklagte und ihr Streithelfer hatten Berufung eingelegt. Die Klägerin erklärte die Rücknahme der Berufung aufgrund einer außergerichtlichen Einigung, in welche der Streithelfer nicht einbezogen war. Der Streithelfer stimmte der Rücknahme der Berufung nur unter der Maßgabe zu, dass über die eigene Berufung verhandelt und entschieden wird. Das Berufungsgericht erkannte, dass er sich nicht mit Handlungen und Erklärungen der von ihm unterstützten Partei in Widerspruch setzen darf. Der Widerspruch gegen einen Antrag auf Rücknahme der Berufung der von ihm unterstützten Partei ist deshalb unzulässig. Prozesshandlungen des Streithelfers sind nur zulässig, soweit sie der Unterstützung der von einer der Parteien gestellten Anträge dienen. Der Streithelfer hat damit keine von der von ihm unterstützten Partei unabhängige Position. Ein Ausscheiden der unterstützten Partei aus dem Rechtsstreit hat zur Folge, dass die Streithilfe unzulässig wird. Haben sowohl die Partei als auch der sie unterstützende Streithelfer Berufungen eingelegt, so handelt es sich deshalb gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der unterstützten Partei zurückgenommen wird, weil sie sich mit dem Gegner – ohne Beteiligung des Streithelfers – außergerichtlich verglichen hat. Die Berufung des Streithelfers wird in diesem Fall gegenstandslos. Der Streithelfer ist in der Regel in Bezug auf die ihm entstandenen Kosten genauso zu behandeln wie die von ihm unterstützte Hauptpartei (UPC 27.11.2025, CoA 70/2025CoA 001/2025).