UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Änderung der Verfahrenssprache
Die Tatsache, dass (die meisten) Parteien nicht in Ländern ansässig sind, in denen die von der Klägerin gewählte Verfahrenssprache Amtssprache ist, ist ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache auf die Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Bei der Entscheidung über die Änderung der Verfahrenssprache aus Billigkeitsgründen sind sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen. Diese Umstände sollten sich in erster Linie auf den konkreten Fall und die Position der Parteien, insbesondere die der Beklagten, beziehen. Führt die Interessenabwägung zu einem ausgeglichenen Ergebnis, ist die Position der Beklagten ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall bestätigte das Berufungsgericht die Änderung der Verfahrenssprache von Deutsch auf Englisch, unter anderem da nur eine von neun Beklagten seinen Sitz in Deutschland hat und Englisch die interne Arbeitssprache des Konzerns der Beklagten ist (UPC 19.12.2025, CoA 902/2025).