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UPC-Berufungsgericht: Ursprungsoffenbarung

Es liegt eine unzulässige Erweiterung ("added matter") vor, wenn der erteilte Anspruch Gegenstände umfasst, die über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen. Um festzustellen, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, muss das Gericht daher zunächst ermitteln, was die Fachperson unter Zuhilfenahme ihres allgemeinen Fachwissens, objektiv und bezogen auf das Anmeldedatum, unmittelbar und eindeutig aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldung entnehmen würde. Hierbei ist auch implizit offenbartes Material zu berücksichtigen, das heißt Inhalte, die eine klare und eindeutige Folge des ausdrücklich Offenbarten sind, gelten ebenfalls als Bestandteil des Anmeldungsinhalts. Handelt es sich um eine Teilanmeldung, so gilt diese Anforderung für jede frühere Anmeldung. Die Prüfung auf unzulässige Erweiterung darf sich nicht allein auf diejenigen Teile der ursprünglichen Anmeldung beschränken, die der Patentinhaber im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem EPA als Grundlage für einen geänderten Anspruch angegeben hat. Ein zutreffendes Verständnis dieser Textstellen erfordert vielmehr auch eine Würdigung ihres Inhalts in Verbindung mit der Offenbarung der Anmeldung in ihrer Gesamtheit (UPC 14. 2. 2025, CoA 382/2024).