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UPC-Berufungsgericht: Sicherheitsleistung

Wenn das Gericht keinen Anlass sieht, von Amts wegen eine Sicherheitsleistung für die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen anzuordnen, kann der Beklagte dennoch Argumente und Tatsachen vorbringen, die belegen, dass das Ergebnis nach einer Entscheidung in der Hauptsache anders ausfallen könnte und/oder dass eine unangemessene Belastung bei der Vollstreckung eines Schadenersatzanspruchs infolge der aufgehobenen einstweiligen Maßnahmen besteht. Die Beweislast liegt in der Regel beim Beklagten. Die unangemessene Belastung kann sich beispielsweise aus der finanziellen Lage des Antragstellers oder dem anwendbaren ausländischen Recht und dessen Anwendung im Gebiet, in dem der Entschädigungsanspruch durchgesetzt werden soll, ergeben (UPC 3. 3. 2025, CoA 523/2024).