SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Berufungsgericht: Schutz vertraulicher Informationen

Gemäß R 262A.6 VerfO darf die Anzahl der Personen, gegenüber denen der Zugang beschränkt wird, nicht größer sein als erforderlich, um die Wahrung der Rechte der Parteien auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren sicherzustellen. Es müssen mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte dieser Parteien Zugang erhalten. Ob einer bestimmten Person gem dieser Vorschrift vollständiger Zugang gewährt werden kann, ist nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, einschließlich: der Rolle dieser Person im Verfahren vor dem Gericht, der Relevanz der vertraulichen Informationen für die Ausübung dieser Rolle sowie der Verlässlichkeit der Person in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen. R 262A.6 VerfO verlangt nicht, dass die zugangsberechtigte Person ein Angestellter einer Partei oder ein Vertreter im Sinne von Art 48 EPGÜ sein muss. Eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch wäre sie mit dem Grundsatz der freien Wahl der Verfahrensgehilfen durch die Parteien vereinbar. Daher steht der Umstand, dass die US-amerikanischen Anwälte weder Angestellte der Kläger noch Vertreter im Sinne von Art 48 EPGÜ sind, einem vollständigen Zugang zu den vertraulichen Informationen nach R 262A VerfO nicht entgegen (UPC 12. 2. 2025, CoA 621/2024).