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UPC-Berufungsgericht: Materiellrechtliche Entscheidung: Schadenersatz, Notwendigkeit der Patentüberwachung

Nach Art 68 Abs 1 EPGÜ verurteilt das Gericht den Verletzer auf Antrag der verletzten Partei zur Leistung eines Schadenersatzes, der dem infolge der Verletzung tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist, sofern dieser die Handlung wissentlich oder mit hinreichendem Grund zur Annahme der Verletzung vorgenommen hat. Von einem aktiven Marktteilnehmer in der Branche ist dabei vernünftigerweise zu erwarten, dass er die Patentlage überwacht, bevor er sein Produkt auf dem Markt ausstellt; er muss daher hinreichenden Grund haben, von der Existenz eines Patents und der verletzenden Eigenschaft der angegriffenen Ausführungsform zu wissen. Das Unterlassen dieser Überwachung ist zumindest als fahrlässig einzustufen, wodurch die Schadenersatzregelung des Art 68 Abs 1 EPGÜ Anwendung findet. Bei der Festsetzung des Schadenersatzes sind alle angemessenen Aspekte zu berücksichtigen, darunter negative wirtschaftliche Folgen wie entgangener Gewinn, unrechtmäßig erzielte Gewinne des Verletzers sowie in geeigneten Fällen nicht-wirtschaftliche Faktoren wie der der verletzten Partei entstandene immaterielle Schaden gemäß Art 68 Abs 3 lit a EPGÜ. Der Vortrag zu einem solchen Rufschaden darf sich nicht lediglich auf allgemeine Behauptungen stützen, da diese nicht ausreichen, um eine Schädigung des guten Rufs der verletzten Partei durch das Anbieten einer verletzenden Ausführungsform auf einer Fachmesse darzulegen. Zusätzliche Beweismittel, die lediglich die Präsenz auf einer Messe belegen oder die Funktionsweise des Produkts erklären, ohne Informationen zu einer tatsächlichen Rufschädigung zu enthalten, stützen das Vorliegen eines immateriellen Schadens nicht und führen zur Abweisung eines entsprechenden Antrags auf Schadenersatz (UPC 9.12.2025, CoA 8/2025).