UPC-Berufungsgericht: Kostenberufung, aufschiebende Wirkung
Die Lokalkammer München hat angeordnet, dass die Antragsgegnerin in einem EV-Verfahren die Kosten zu tragen hat, nachdem sie zunächst eine vorgerichtlich gesetzte Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ungenutzt verstreichen hat lassen, nach Einbringung des EV-Antrags aber eine Unterlassungserklärung abgebeben hat. Die Antragsgegnerin beruft hiergegen und beantragt aufschiebende Wirkung der Berufung. Gemäß Art 74(1) EPGÜ hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer der Parteien nicht etwas anderes beschließt. Das Berufungsgericht kann daher dem Antrag nur stattgeben, wenn die Umstände des Falls eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat.
Dabei ist zu prüfen, ob auf der Grundlage dieser Umstände das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung das Interesse des Berufungsbeklagten ausnahmsweise überwiegt. Die Berufungsklägerinnen machen geltend, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren weitere Kosten für sie verursachen würde. Ein solches Interesse überwiegt jedoch in der Regel nicht das Interesse der obsiegenden Partei an einer schnellen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung, gegen welche sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben (UPC 18.01.2024, CoA 4/2024).