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UPC-Berufungsgericht: Geschäftsführerhaftung bei Patentverletzung

Verletzer ist auch derjenige, der die in Art 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen des Dritten zuzurechnen sind, weil er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe ist. Wer Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in diesem Sinne ist, bestimmt sich aufgrund einer autonomen Auslegung der Art 63 EPGÜ und Art 25 EPGÜ.  Die bloße Stellung als Geschäftsführer macht den Geschäftsführer nicht zum Mittäter oder Gehilfen einer Patentverletzung der Gesellschaft. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt nur in Betracht, wenn die beanstandete Handlung des Geschäftsführers über seine berufstypischen Pflichten des Geschäftsführers hinausgeht. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem er das Unternehmen zweckgerichtet dazu benutzt, Patentverletzungen zu begehen. Dies ist aber auch der Fall, wenn der Geschäftsführer weiß, dass das Unternehmen eine Patentverletzung begeht und – obwohl es ihm möglich und zumutbar ist – nicht tätig wird, um die Patentverletzung abzustellen. Kenntnis von der Patentverletzung setzt nicht nur voraus, dass der Geschäftsführer die Umstände kennt, aus denen sich eine Patentverletzung ergibt. Es ist vielmehr zusätzlich – wie bei jedem Gehilfen – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung erforderlich. Holt sich der Geschäftsführer Rechtsrat zur Frage einer Patentverletzung ein, kann er sich auf diesen regelmäßig solange verlassen, bis eine die Patentverletzung seines Unternehmens feststellende erstinstanzliche Entscheidung vorliegt (UPC 3.10.2025; CoA 534/2024,CoA 19/2025,CoA 683/2024).