UPC - Berufungsgericht: Gebühren für die Kostenberufung
Diese Entscheidung betrifft eine Verfahrensanordnung des Berufungsgericht betreffend die Gebühr für eine Berufung, die sich nur gegen die Anordnung richtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anordnung des Erstgerichts, gegen den die Berufungsanklägerinnen Berufung eingelegt haben, ist gemäß Regel 360 Verfahrensordnung als Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) Verfahrensordnung anzusehen. Die Gebührentabelle sieht keine spezifische Gebühr für eine Berufung gemäß Regel 220.1(a) Verfahrensordnung gegen eine Anordnung vor, die im Rahmen der Abweisung eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen festlegt, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bei Fehlen einer spezifischen Gebühr ist ein solche Gebühr zu entrichten, die nach der Systematik der Gebührentabelle am besten mit dem fraglichen Fall vergleichbar ist. Die Gebührentabelle bestimmt die Gebühr für eine Berufung gemäß Regel 220.1(a) VerfO auf Grundlage der Art der Klage oder des Antrags, über die bzw. den das Erstgericht entschieden hat. Nach diesem System ist die Vorschrift, die für eine Berufung gemäß Regel 220.1(c) Verfahrensordnung bezüglich eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 62 EPGÜ eine Gebühr von 11 000 € vorsieht, auf das vorliegenden Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden (UPC 15. 02. 2024, CoA 2/2024).