UPC - Berufungsgericht: Ermessensüberprüfung
Die Beklagte erhob Einspruch nach Regel 19 Verfahrensordnung. Der Berichterstatter unterrichtete die Parteien gemäß R 20.2 VerfO, dass der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln sei. Ein Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper wurde vom Berichterstatter zurückgewiesen, da es sich bei der Unterrichtung nicht um eine Entscheidung oder Anordnung im Sinne von R 333.1 VerfO handle. Dagegen richtete sich die berechtigte Berufung. Der Berichterstatter hätte nicht alleine über den Antrag auf Überprüfung nach R 333.1 VerfO entscheiden dürfen. Der Unterrichtung nach R 20.2 VerfO liegt eine verfahrensleitende Entscheidung im Sinne von R 333.1 VerfO zugrunde und der Antrag auf Überprüfung war daher zulässig. Die angefochtene Anordnung wurde aufgehoben und die Sache an den Spruchkörper der Lokalkammer München zurückverwiesen (UPC 21.3.2024, CoA 486/2023).