UPC - Berufungsgericht: Beschleunigungsantrag im Berufungsverfahren
Die Beklagte hat einen Antrag auf Prozesskostensicherheit gestellt. Das Gericht erster Instanz lehnte den Antrag ab. Die Beklagte beruft und beantragt, die Berufung gemäß R 225(e) und R 9.3 VerfO zu beschleunigen und Fristen zu verkürzen, da erhebliche Rechtskosten entstanden seien und weiter steigen. Es wurde jedoch kein besonderer Grund genannt, warum die Erwiderung vor Ablauf der 15-Tage-Frist gemäß R.224.2(b) VerfO eingereicht werden sollte. Daher sieht das Berufungsgericht keinen Grund, die Frist für die Klägerin zu verkürzen. Der Antrag ist zudem zu unbestimmt, um weitere Fristverkürzungen zu rechtfertigen (UPC 22.5.2024, CoA 218/2024).