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UPC-Berufungsgericht: Aufschiebende Wirkung

Die Klägerin und Berufungswerberin stellte einen Antrag auf Beweissicherung und einen Antrag auf Besichtigung gegen die Beklagte. Die Lokalkammer Mailand gab beiden Anträgen statt. Die stattgebenden Beschlüsse wurden daraufhin in den Räumlichkeiten der Beklagten vollzogen und ein Gerichtssachverständiger reichte seine Berichte in versiegelten Umschlägen bei Gericht ein, die auch den offiziellen Bericht des Gerichtsvollziehers und die während der Besichtigung gesammelten Beweise enthielten. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zugang zu den Berichten des Sachverständigen. In der angefochtenen Anordnung hat das Gericht den Antrag auf Offenlegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen, die einstweiligen Maßnahmen zur Besichtigung der Räumlichkeiten und zur Beweissicherung aufgehoben, und die Rückgabe aller durch die Ausführung der aufgehobenen Maßnahmen gesammelten Beweise an die Beklagte angeordnet, und der Beklagten Kostenersatz zugesprochen. Die Klägerin hat hiergegen berufen und hat zudem aufschiebende Wirkung beantragt, da die Berufung andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen könnte. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wird stattgegeben. Gemäß Art 74(1) EPGÜ hat eine Berufung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Berufungsgericht entscheidet auf begründeten Antrag einer Partei anders. Das Berufungsgericht kann dem Antrag stattgeben, wenn die Umstände des Falls eine Ausnahme rechtfertigen. Es muss daher geprüft werden, ob das Interesse der Klägerin am Status quo bis zur Entscheidung ausnahmsweise das Interesse der Beklagten überwiegt. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Vollstreckung den Zweck der Berufung zunichtemachen würde. Dies ist vorliegend der Fall, da die Rückgabe der Beweise schwer rückgängig zu machen wäre. Die aufschiebende Wirkung der Berufung beeinträchtigt zudem die Interessen der Beklagten nicht erheblich (UPC 2.5.2024, CoA 177/2024).