UPC-Berufungsgericht: Anspruchsauslegung
Die Antragstellerin beruft gegen eine abweisende Anordnung zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung. Das Verfügungspatent schützt ein elektronisches Etikettensystem zur Anzeige von Informationen, insbesondere von Preisinformationen. Das Gericht erster Instanz war nicht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die angegriffenen Produkte das Verfügungspatent verletzen. Die Berufung wird zurückgewiesen, da die Produkte der Berufungsbeklagten nach einer Abwägung der Wahrscheinlichkeiten nicht in den Schutzbereich des Verfügungspatents fallen. Anspruchsmerkmale sind immer im Lichte des gesamten Anspruchs auszulegen. Die vorgenommene Auslegung beruht auf dem Wortlaut des Anspruchs, gelesen im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen aus der Sicht der Fachperson mit ihrem allgemeinen Fachwissen ohne Berücksichtigung der Erteilungsgeschichte des Verfügungspatents. Die von den Parteien zitierten Teile der Dokumente des Prüfungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt werfen kein neues Licht auf diese Auslegung. Daher braucht sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht mit der Frage zu befassen, ob die Erteilungsgeschichte bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents berücksichtigt werden kann (UPC 13.5.2024, CoA 1/2024).