SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC - Berufungsgericht: Änderung der Verfahrenssprache

Ein US-Unternehmen hat ein (vergleichsweise kleineres) US-Unternehmen aus einem englischsprachigen Patent in deutscher Sprache vor der Lokalkammer Düsseldorf geklagt. Die Beklagte beantragt gemäß Regel 323 Verfahrensordnung die Änderung der Verfahrenssprache auf Englisch. Die Präsidentin des Gerichs erster Instanz hat den Antrag abgewiesen; das Berufungsgericht gibt der Berufung der Beklagten statt. Bei der Entscheidung sind alle relevanten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Relevante Umstände sind insbesondere die im Technologiebereich verwendete Sprache und die Sprache, in der die Beweismittel verfasst sind. Weiters sind Nationalität oder der Sitz der Parteien zu berücksichtigen. Eine Partei muss vollständig verstehen können, was von ihrem Vertreter und der anderen Partei vorgebracht wird. Wenn die Verfahrenssprache nicht die Sprache einer Partei ist, ist diese auf Übersetzungen angewiesen, was Zeit und Kosten verursacht. Auch die relative Größe der Parteien ist erheblich: Ein großes multinationales Unternehmen hat mehr Ressourcen als ein kleines Unternehmen, um internationale Streitigkeiten zu bewältigen. Die Sprachkenntnisse der Vertreter und die Nationalität der Richter sind im Allgemeinen hingegen nicht relevant. Art 49(5) EPGÜ sieht vor, dass insbesondere die Position der Beklagten berücksichtigt werden muss. Wenn die Interessenabwägung gleichwertig ist, ist die Position der Beklagten entscheidend. Die Klägerin konnte die Sprache des Patents bei der Einreichung wählen und damit selbst entscheiden, gegebenenfalls Verfahren in dieser Sprache führen zu müssen. Im vorliegenden Fall sind beide Parteien US-Unternehmen, die Sprache des Technologiefelds und der Beweise ist überwiegend Englisch. Die Beklagte ist im Vergleich zur Klägerin ein kleineres Unternehmen, was die Sprachabweichung für die Beklagte belastender macht. Die Verfahrenssprache wird demnach auf Englisch geändert (UPC 17.4.2024, CoA 101/2024).