SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Unternehmensspaltung & Kennzeichenrechte

In einer jüngeren Entscheidung (Om14/12) befasste sich der OPMS mit einem Kennzeichenstreit zwischen den Rechtsnachfolgern eines Unternehmens, das seit 1559 in Bad Leonfelden in Oberösterreich unter dem Zeichen KASTNER Backwaren herstellte. Im Jahr 2008 wurde das Unternehmen in einen Konditorei- und Kaffeehausbetrieb einerseits und eine Lebzelterei andererseits aufgespalten.

Nach dem Erwerb des Konditorei- und Kaffeehausbetriebs meldete der Inhaber dieses Betriebs (und Antragsgegner im gegenständlichen Löschungsverfahren) mehrere österreichische Marken an, welche allesamt die in der Region bekannte Geschäftsbezeichnung KASTNER enthielten. Dies wurde freilich vom anderen Rechtsnachfolger, dem Lebkuchenproduzent, nicht goutiert, der selbst Inhaber älterer österreichischer Marken, ebenfalls mit dem Zeichen KASTNER, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 ist.

In der Folge brachte also der Inhaber der älteren Marken Löschungsklagen gegen die jüngeren Marken des Konditorei- und Kaffeehausbetriebs ein, welcher mit einer Löschungswiderklage gestützt auf unregistrierte Kennzeichenrechte an KASTNER, die bis ins 16. Jahrhundert zurückdatierten, antwortete. Obgleich der Inhaber des Konditorei- und Kaffeehausbetriebs bei Kauf des Vorgängerbetriebs die (unregistrierten) Kennzeichenrechte des Unternehmensinhabers erworben habe, berechtige dies - so der OPMS im Einklang mit früherer Rechtsprechung - nur dazu, die schon bisher verwendeten Unternehmenskennzeichen, in Form des speziellen Logos, weiter zu gebrauchen. Die behauptete regionale Verkehrsgeltung vermag jedoch keinen qualifizierten Vorgebrauch zu begründen, welcher einen Löschungsanspruch gegen die prioritätsälteren Marken stützen könnte, weil sich dieser Vorgebrauch auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken müsste. Nur wenn die Ware oder Dienstleistung auf ein bestimmtes Verkehrsgebiet beschränkt ist, muss nicht das ganze Geltungsgebiet des Markenschutzgesetzes in Betracht gezogen werden (vgl. zB Om 11/89 PBl 1991, 138 - RADIO TIROL). Die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen lassen jedoch - anders als etwa der Betrieb eines Regionalsenders - keine regionale Beschränkung erkennen. Back- und Konditoreiwaren sowie Verpflegungsdienstleistungen lassen sich überall anbieten oder erbringen, eine der Art und dem Wesen der Ware oder Dienstleistung eigentümliche räumliche Beschränkung liegt nicht vor.

Demzufolge wurden die Marken des Backwaren- und Kaffeehausbetreibers gelöscht, welchem jedoch die Weiterbenutzung des Logos in Bad Leonfelden und Umgebung zuzugestehen ist.

Der vorliegende Streitfall verdeutlicht wieder einmal die Zweckmäßigkeit detaillierter vertraglicher Regelungen hinsichtlich der Kennzeichenrechte im Falle einer Unternehmensspaltung, um einen langwierigen (und kostspieligen) Streit über die Weiterbenutzungs- bzw. Ausschließungsrechte an den Kennzeichen des Unternehmens zu vermeiden.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.