SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Umstellung des Beginns der 10-jährigen Schutzdauer österreichischer Markenanmeldungen

Infolge der Umsetzung einiger Bestimmungen der europäischen Markenrichtlinie (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2436&from=DE) wurde § 19 MSchG, demzufolge die 10 Jahre der Schutzdauer vom Ende des Monats an zu rechnen sind, in dem die Marke registriert wurde, entsprechend angepasst. Ab 1. September 2018 berechnet sich die 10-jährige Schutzdauer für Marken, die nach diesem Datum registriert wurden oder zur Erneuerung fällig werden, ab dem Anmeldetag; die Erneuerung wird also exakt 10 Jahre ab dem Anmeldetag fällig (keine Ultimo-Regelung). Der Nachteil der unvermeidlichen Verkürzung des Schutzzeitraums soll durch eine Einschleifregelung gemindert werden, durch die die fälligen Gebühren je nach Ausmaß der Verkürzung reduziert werden. So reduziert sich beispielsweise die Erneuerungsgebühr bei einem nunmehr auf unter neun Jahre verkürzten Schutzdauerzeitraum um 10% bis zu einer Reduktion um minus 90% bei einer verbleibenden Schutzdauer von unter einem Jahr (vgl. https://www.patentamt.at/fileadmin/root_oepa/Dateien/Marken/MA_Infoblaetter/MA_Infoblatt_Jahresgebuehren2017_ROEM.pdf), wobei die Höhe der Erneuerungsgebühren generell auf € 700,-- festgesetzt wurde. Die tatsächlich zu bezahlende Gebühr ist der Online-Datenbank des ÖPA zu entnehmen: http://seeip.patentamt.at Die Verkürzung der Schutzdauer der Registrierung soll durch Straffung und Beschleunigung des Anmeldeverfahrens vor dem ÖPA möglichst gering gehalten werden.