SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Über anhängige Anträge ist abzusprechen

Die Weigerung einer Beschwerdekammer, über einen anhängigen Antrag zu entscheiden, ist ein grundlegender Verfahrensfehler iSv Art 112a Abs 2 lit d EPÜ. In einem solchen Fall ist die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben und der Fall an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen (EPA-GBK 22. 11. 2022, R 3/22).