Tierleid nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Menschheit
Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Nutzen einer Erfindung für die Menschheit so groß ist, dass er das allenfalls bei der Herstellung des Erfindungsgegenstands verursachte Tierleid aufwiegt. Die gewerbliche Verwertung der Erfindung eines pharmazeutischen Präparats verstößt gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, wenn es eine Fülle von alternativen Arzneimitteln auf dem Markt gibt, die die gleiche oder eine vergleichbare therapeutische Wirkung erzielen, ohne dass deren Herstellung mit demselben Maß an Tierleid verbunden ist. Daher ist eine solche Erfindung von der Patentierbarkeit auszuschließen. Bei der Prüfung hinsichtlich Art 53 a) EPÜ ist auch zu erwägen, ob die Erfindung neuen Wege zur Erforschung oder Behandlung von Krankheiten eröffnet (wie die Erfindung der transgenen Maus, die der Entscheidung
T 19/90 zu Grund liegt und die neue Forschungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Onkologie um den Preis des Leidens einer begrenzten Anzahl von Tieren eröffnete) bzw ob das Tierleid auf eine bestimmte Anzahl von Tieren beschränkt ist, die für allenfalls erforderliche Versuche (aber eben nicht für die wiederholte Herstellung des Erfindungsgegenstands) benötigt werden (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 28. 9. 2020,
T 1553/15,
Rabbit skin extract/VANWORLD).