SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Technischer Beitrag zur Erfindung bei vorliegenden Messdaten

Die beiden in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA herangezogenen Beweismaßstäbe – „Abwägung der Wahrscheinlichkeiten“ und „ohne begründeten Zweifel“ – können in einfach gelagerten Fällen durchaus als Maßstab herangezogen werden. Dieser binäre Ansatz kann sich jedoch als übermäßig formalistisch und zu stark vereinfachend erweisen. Wenn Beweise, deren öffentliche Verfügbarkeit vor dem Prioritätsdatum des Patents strittig ist, weder in den Einflussbereich des Einsprechenden noch in einen neutralen Einflussbereich fallen, zu dem beide Parteien gleichermaßen Zugang haben, ist keiner der beiden Beweismaßstäbe uneingeschränkt anwendbar. Entscheidend ist dann die Überzeugung des Spruchkörpers hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten Tatsache unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles und der relevanten Beweise (EPA-BK 12. 9. 2024, T 1311/21).