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Schriftliche Verkündung der Entscheidung bei anhängiger Vorlage an die Große Beschwerdekammer

Der Übung der Beschwerdekammer, einer bei der Große Beschwerdekammer anhängigen Vorlagefrage in einem parallel gelagerten Fall nicht vorzugreifen, kann nach der novellierten VOBK auch dadurch Rechnung getragen werden, dass am Ende der mündlichen Verhandlung nicht die E verkündet, sondern ein Termin zur Versendung der E nach Art 15 Abs 9 lit b VOBK bestimmt wird, wenn die Entscheidung der Große Beschwerdekammer bereits in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Die E kann dann zum festgesetzten Termin als Endentscheidung ergehen, wenn die Große Beschwerdekammer die mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung diskutierte Auffassung der BK bestätigt, oder als Zwischenentscheidung, dass erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten ist, wenn dies nicht der Fall ist (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 29. 10. 2021, T 245/18).