SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Rechtsstreit im Zusammenhang mit fremdsprachigen Marken

In vorliegenden Fall handelt es sich um einen Konflikt zwischen zwei türkischen Lebensmittelhändlern in Österreich, genauer gesagt um ein Widerspruchsverfahren im Sinne des Markenschutzgesetzes. Daher war nur auf das Warenverzeichnis abzustellen und nicht auf die Tatsache, dass die in Rede stehenden Lebensmittel „halal“ (d.h. nach islamischen Lebensmittelvorschriften hergestellt) sind – was sich jedoch nicht im Warenverzeichnis der Eintragungen niederschlug. Die genannte Tatsache könnte jedoch einen Einfluss auf die beteiligten Verkehrskreise ausgeübt haben. Der Antragsteller des Widerspruchs berief sich auf seine als Wortbildmarke eingetragene Unionsmarke mit dem Wort ITIKAT in der Mitte, mit grünen, unebenen Streifen darunter bzw. darüber, und gelben Ähren, jeweils eine in jeder Ecke. Das türkische Wort „itikat“ bedeutet „Glaube, Überzeugung“. Der Antragsgegner war Inhaber einer eingetragenen österreichischen Marke. Diese bestand aus dem Wort „itimat“ in der Mitte mit gelb-grünen Wellen über bzw. unter dem Wort. Das türkische Wort „itimat“ bedeutet „Vertrauen, Zuversicht“. Das Patentamt gab dem Widerspruch teilweise Folge und hob die Eintragung der angegriffenen jüngeren Marke itimat in Bezug auf einige Warenklassen auf, und gründete dies auf die hohe Ähnlichkeit der Waren und die hohe klangliche und begriffliche Ähnlichkeit sowie auf die Ähnlichkeit der graphischen Ausgestaltung geprägt von den Farben gelb und grün in ähnlicher Anordnung. Das Rekursgericht hielt fest, dass, obwohl türkische Worte verwendet würden, die beteiligten Verkehrskreise nicht nur aus Verbrauchern bestünden, die der türkischen Sprache mächtig seien. Des Weiteren liege die Bedeutung der Worte semantisch nahe beieinander und somit reicht der Unterschied zwischen diesen Worten nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Klanglich bestehe eine hohe Ähnlichkeit, auch bildlich seien die Marken ähnlich. Folglich war dem Rekurs der Erfolg zu versagen und die Löschung der jüngeren Marke wurde rechtskräftig. Allerdings wurde der Antragsgegner aus dieser Entscheidung schlauer und ließ eine ähnliche Marke eintragen. Dieses Mal verwendete er das Wort „özitimat“ mit einer rot-schwarzen Welle über bzw. unter dem Wort. Die Kombination des Wortes „öz“, sofern getrennt von „itimat“ (tatsächlich jedoch in geschlossener Schreibweise verwendet), weist die Bedeutung „echtes/reines Vertrauen, echte/reine Zuversicht“ auf. Wiederum reichte der vormalige Antragssteller Widerspruch unter Berufung auf die obig beschriebenen Unionsmarke itikat ein. Wiederum gab das österreichische Patentamt dem Widerspruch aus ähnlichen Gründen wie beim ersten Mal teilweise Folge. Das Rekursgericht hob die Entscheidung auf und wies den Widerspruch ab, überdies wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs zurück. Die Begründung war die folgende: In Bezug auf fremdsprachige Marken sei beim Vergleich der Begrifflichkeit der Zeichen maßgeblich, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung der Wörter verstünden. Dies bedeute, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise über ausreichende Kenntnisse der betreffenden Sprache verfügen müssen, um die Bedeutung eines fremdsprachigen Worts zu erfassen. Im konkreten Fall war Adressat der betroffenen Waren der inländische Durchschnittskonsument einschließlich des türkisch sprechenden Bevölkerungsanteils. Im vorliegenden Fall trete jede mögliche Ähnlichkeit in Bezug auf die Bedeutung gegenüber den klanglichen Unterschieden sowie den Unterschieden in der graphischen Ausgestaltung vernachlässigbar in den Hintergrund. Eine klangliche Ähnlichkeit zwischen „itikat“ und „özitimat“ sei schon aufgrund der geschlossen Schreibweise der beiden Wörter „öz“ und „itimat“ zu verneinen. Auch die bildlichen Unterschiede seien ausreichend groß. In Bezug auf den deutschsprachigen Verkehrskreis bestehe jedenfalls keine Verwechslungsgefahr. Auch der türkischsprachige Konsument erkenne den Bedeutungsunterschied und könne, in Zusammenschau mit den anderen Unterschieden, die Zeichen entsprechend zuordnen. Bemerkenswerterweise betrachteten die Gerichte die Situation aus Sicht beider Teile der Konsumenten – jenem, der des Türkischen mächtig ist, sowie jenem, der dies nicht ist. Sobald auch nur einer dieser Teile genügend groß ist und für diesen Verwechslungsgefahr besteht, muss die Marke gelöscht werden. Aber im vorliegenden Fall wäre auch für den ersteren der genannten Teile keine Verwechslungsgefahr gegeben gewesen. Somit war die angegriffene Marke nicht zu löschen.