SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Prüfung des Prioritätsanspruchs unabhängig vom nationalen Recht

(i) Die Beschwerdekammer ist zur Prüfung der Gültigkeit eines Prioritätsanspruchs gem Art 87 Abs 1 EPÜ befugt und verpflichtet; (ii) die Auslegung des Ausdrucks „jedermann“ in Art 87 Abs 1 EPÜ durch die BK bestätigt den seit Langem etablierten „same applicants approach“, wonach die Anmelder einer ersten Anmeldung das Prioritätsrecht nur gemeinsam übertragen können; und (iii) das auf die Anmelder anwendbare nationale Recht hat keinen Einfluss darauf, wer mit „jedermann“ gemeint ist; vielmehr ist dies durch die Pariser Verbandsübereinkunft allein normiert (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 16. 01. 2020, T 844/18).