SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Präklusionsvorschriften im Einspruchsverfahren

Mit einer jüngeren Entscheidung schreibt das OLG Wien dem Patentamt eine grundlegend neue Auslegung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen im Einspruchsverfahren vor. Entgegen der bisherigen Auslegung erkennt das OLG Wien, dass mit Ende der Einspruchsfrist neues Vorbringen und neue Beweise nicht präkludiert sind. Allerdings schreibt das OLG Wien dem Patentamt zugleich vor, dass aufgrund des Eilcharakters des Einspruchsverfahrens das Patentamt zur Effektuierung eines zügigen Verfahrensablaufs die Pflicht hat, den Parteien Fristen für die Erstattung von Vorbringen und Beweisanboten mit daran anknüpfenden Präklusionsfolgen zu setzen – s. Veröffentlichung in den Österreichischen Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht.