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OGH verneint den Eingriff in ein Muster

Entscheidungen des OGH betreffend den Eingriff in Musterrechte sind selten. In einem aktuellen Fall (4 Ob 76/13z) klagte der Inhaber eines Musters, welches ein Grablicht mit einer einheitlichen schwarzen Fläche und einem weißen, ansatzweise als herzförmig zu erkennenden Fleck auf der Vorderseite zeigt, einen Mitbewerber wegen Vertriebs eines angeblich verletzenden Produkts.

Die Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers blieb ohne Erfolg. In seiner Begründung weist der OGH zunächst darauf hin, dass ausschließlich das Muster - und nicht etwa das von der Klägerin tatsächlich vertriebene Produkt - mit dem Eingriffsgegenstand zu vergleichen ist.

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das Muster schwarz-weiß angemeldet wurde, weshalb die konkrete Farbgestaltung des Eingriffsgegenstands für die musterrechtliche Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat. Bei dem vermeintlich verletzenden Grablicht ist auf dessen Vorderseite ein in der Form deutlich erkennbares Herz abgebildet, dessen Konturen mit dem in verschiedenen Farbtönen gehaltenen Hintergrund verschwimmen. Auch wenn die Farben selbst in der Schwarz-Weiß-Ansicht unerheblich sind, ist das Vorhandensein unterschiedlicher Farbtöne im Hintergrund des Eingriffsgegenstands sehr wohl geeignet, die fraglichen Grablichter von dem registrierten Muster, welches eine einheitliche Fläche im Hintergrund zeigt, zu unterscheiden.

Der OGH bestätigte daher die Auffassung des Rekursgerichts, dass aus Sicht eines informierten Benutzers ein unterschiedlicher Gesamteindruck vorliege, und wies das außerordentliche Rechtsmittel zurück.

Die vorliegende Entscheidung unterstreicht zwei wichtige Aspekte des Musterrechts, welche sich schon in verschiedenen musterrechtlichen Verletzungsverfahren in Europa als entscheidend herausgestellt haben.

Erstens kommt es nur auf das registrierte Muster an, während sich die Gerichte nicht von dem vom Rechteinhaber tatsächlich vermarkteten Produkt beeinflussen lassen dürfen.

Zweitens bestimmt die Art und Weise, in der das Muster registriert ist, den Schutzumfang. Wenngleich schwarz-weiße Muster die Verwendung in einer beliebigen Farbe schützen, kann eine abweichende Anordnung der Farben bei dem Eingriffsgegenstand - bei der dann gebotenen abstrahierenden Betrachtung in Schwarz-Weiß - zu unterschiedlichen Schattierungen führen, welche bei der Beurteilung des Gesamteindrucks sehr wohl zu berücksichtigen sind.

DI Johannes Strobl