SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Negativ definierte Anspruchsmerkmale sind bei der Neuheitsprüfung eng auszulegen

Die allgemeine Praxis der Anspruchsauslegung im Rahmen der Neuheitsprüfung, wonach ein Anspruchsmerkmal in seiner weitesten technisch sinnvollen Bedeutung zu lesen ist, kommt der erwünschten Bestimmung des breitesten Umfangs, den der beanspruchte Gegenstand nach technisch sinnvoller Lesart umfasst, gleich. Im Falle eines positiv definierten Merkmals, das das Vorhandensein eines bestimmten Bestandteils vorschreibt, wird dies dadurch erreicht, dass dem betreffenden Bestandteil seine breitestmögliche, technisch sinnvolle Bedeutung gegeben wird. Bei einem negativ definierten Merkmal, das das Vorhandensein eines bestimmten Elements ausschließt, ergibt sich der weiteste Umfang des Anspruchs hingegen aus der engsten (dh der am stärksten eingegrenzten) technisch sinnvollen Interpretation des auszuschließenden Bestandteils (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 28.10.2022, T 1553/19).